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   OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22   

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OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22 (https://dejure.org/2024,8026)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2024 - 12 U 195/22 (https://dejure.org/2024,8026)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2024 - 12 U 195/22 (https://dejure.org/2024,8026)
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  • ibr-online

    Vergaberechtsverstoß im Unterschwellenbereich ist nach Zuschlagserteilung unbeachtlich!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Brandenburg, 24.02.2022 - 10 U 13/21

    Bereitstellung von Technik zur mobilen Verkehrsüberwachung; Keine Inanspruchnahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22
    Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe unkritisch die Entscheidung des 10. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 24.02.2022, Az. 10 U 13/21 übernommen, obwohl die Fallgestaltung mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sei.

    Im Ergebnis kann offenbleiben, ob aus § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG, wonach die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt, überhaupt ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB für Regelungen in einem zwischen einer für die Verkehrsüberwachung zuständigen Ordnungsbehörde bzw. Körperschaft und einem in die Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen eingebundenen privaten Dienstleister geschlossenen Vertrag hergeleitet werden kann (so aber OLG Brandenburg, 10. Zivilsenat, Urteil vom 24.02.2022, Az. 10 U 13/21).

  • BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 163/12

    Einrede des nicht erfüllten Vertrags bei endgültiger Ablehnung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22
    Ohnehin kann das mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages einhergehende Zurückbehaltungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner am Vertrag festhalten will (BGH NJW-RR 2013, S. 1458; Grüneberg in Grüneberg, a.a.O., § 320, Rn. 6).
  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22
    Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB kann erfolgen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines schuldhaften Fehlverhaltens einer Vertragspartei, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann; insoweit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei der wichtige Grund spätestens bei Zugang der Kündigung vorliegen muss (BGH NJW 2014, S. 2566, Rn. 11; Weidenkaff in Grüneberg, BGB, Kommentar, 83. Auflage, § 543, Rn. 33f, 55).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17

    Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Verkehrsmessung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22
    Soweit die Beklagte damit auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 26.04.2017, (Az. 2 Ss-OWi 295/17) anspielt, rechtfertigen die dortigen Ausführungen eine Kündigung des vorliegenden Vertrages nicht.
  • BGH, 22.11.2012 - VII ZR 222/12

    AGB eines Abfallentsorgungsunternehmens: Inhaltskontrolle einer Klausel zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22
    Nicht der Überprüfung gemäß §§ 307 ff BGB unterfallen vertragliche Vereinbarungen betreffend Leistung und Gegenleistung; etwas anderes gilt für Preisnebenabreden wie Preis- und Zahlungsmodifikationen, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, wobei für die Abgrenzung entscheidend ist, ob der streitigen Klausel eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 20.11.2012, Az. VII ZR 222/12; OLG Brandenburg, 4. Zivilsenat, a.a.O.).
  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22
    § 7.3 des Vertrages verstößt ferner nicht gegen das Transparenzgebot, das auch für das Hauptleistungsversprechen und das Preis-Leistungsverhältnis gilt, wie sich aus § 307 Abs. 3 S. 2 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az. III ZR 38/18, Rn. 21; OLG Brandenburg, 4. Zivilsenat, a.a.O.).
  • BGH, 08.12.2020 - KZR 124/18

    Konkurrenzschutz für Schilderpräger II

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22
    Ein Verstoß gegen § 134 BGB mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages ist bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft, dessen Vornahme lediglich einem Beteiligten verboten ist, nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem einseitigen Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert, weil er nicht anders als durch die Annullierung der Vereinbarung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGH Urteil vom 08.12.2020, Az. KZR 124/18, Rn. 24; OLG Brandenburg, 4. Zivilsenat, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 62/22

    Vertrag über die technische Unterstützung bezüglich durchzuführender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2024 - 12 U 195/22
    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des 4. Zivilsenats des OLG Brandenburg im Urteil vom 21.06.2023 zum Az. 4 U 62/22 und macht sich diese zu eigen.
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